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Satzung des Bauvereins

§ 1
Name, Sitz


Der Verein führt den Namen
BAUVEREIN ANTHROPOSOPHISCHE GESELLSCHAFT DORTMUND e.V.

Er hat seinen Sitz in Dortmund-Brünninghausen, Mergelteichstr. 4Sa. Eintrag bei dem Amtsgericht in das Vereinsregister Dortmund erfolgte mit Registerblatt 3362.

§2
Zweck

Aufgabe des Vereins ist die Förderung der anthroposophisch orientierten Geisteswissenschaft auf allen Gebieten der Kultur, insbesondere der Wissenschaft, Kunst, Volkspädagogik, Erziehung, Heilpädagogik, Medizin und Philosophie. Er hat für diesen Zweck erforderliche Räume und Einrichtungsgegenstände bereitzustellen, insbesondere auch zur Betreuung sowie zur Unterstützung von Bewohnern des Altenheims in ihren geistigen Interessen und Aktivitäten; dies gilt sowohl für Mitglieder als auch für andere Interessierte. Der Verein soll zu diesem Zweck mit dem gemeinnützigen Verein "Anthroposophische Gesellschaft in Deutschland e.V.", Stuttgart in deren örtlicher Untergliederung "Thomas-Zweig Dortmund" einvernehmlich zusammenarbeiten.

§3
Gemeinnützigkeit


Zur Förderung des Zwecks gem. § 2 veranstaltet der Verein vorwiegend

  • Vortragsveranstaltungen und Kurse
  • Seminare
  • Künstlerische Veranstaltungen

und gibt Mitgliedern und anderen Interessierten Gelegenheit zur Mitarbeit in Lehre und Forschung in den Räumen des Vereins oder an anderen Orten. Er ist bestrebt, diese Aktivitäten und deren Ergebnisse zu unterstützen und einem größeren Kreis zu erschließen.
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar durch eigenes Wirken gemeinnützige und wissenschaftliche Ziele im Sinne der §§ 51 ff AO 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Kostenerstattungen begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Mitglied der örtlichen Untergliederung "Thomas-Zweig" der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft in Deutschland e.V. ist, die Ziele des Vereins anerkennt und durch eigene Mitarbeit fördern will. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig, der die Aufnahme schriftlich bestätigt. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und ist mit Zugang der Erklärung wirksam. Der Ausschluß erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes mit sofortiger Wirkung. Er wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäß "Schiedsordnung" in der jeweils gültigen Fassung beantragt werden.

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§5
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand (§ 6)
  • die Mitgliederversammlung (§ 7)

§6
Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus drei, höchstens aus fünf Mitgliedern. Die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Über Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vorstand ergänzt sich der übrige Vorstand bis zur turnus gemäßen Wahl, falls dies satzungsgemäß notwendig ist oder er nach eigenem Ermessen die Ergänzung für zweckmäßig hält. Die Amtsdauer der auf diese Weise eingetretenen neuen Person endet mit dem Ablauf der Mandate des Gesamtvorstandes.

§7
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorstand und ist unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung - enthaltend z.B. Jahresbericht des Vorstandes, Rechnungsbericht, Beschlußfassung zu schriftlich eingereichten Anträgen der Mitglieder - mindestens einen Monat vor dem Termin zur Post zu geben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einladung schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche. Der Tag des Postversandes wird nicht mitgezählt. Die Mitgliederversammhmg ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist sie nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, den Jahresabschluß, die Wahl des Rechnungsprüfers, die Entlastung der Vorstandes, Satzungsänderungen sowie den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundvermögen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

§8
Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt in jeder ordentlichen Jahres-Versammlung einen Rechnungsprüfer, der dem Verein nicht als Mitglied anzugehören braucht. Er prüft die Geschäftsführung des Vorstandes insbesondere auf eine satzungsgemäße Mittelverwendung.

§9
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

§ 10
Streitigkeiten

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereins gilt als
Ergänzung dieser Satzung und als ihr Bestandteil die beigefügte Schiedsordnung.

§11
Auflösung

Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Berechnung der
Einladungsfrist sowie der besondere Hinweis geschieht entsprechend § 7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen. Das Vereinsvermögen ist dem gemeinnützigen Verein Anthroposophische Gesellschaft in Deutschland e.V., Stuttgart oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen anthroposophischen Gemeinschaft nach Beschluß der Mitgliederversammlung zuzuführen, mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich fiir gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Dortmund, den 19.11.1985
Ergänzt:
Dortmund, den 31.7.2007
Anlage: Schiedsordnung

SCHIEDSORDNUNG

§ 1
Die nachfolgenden Bestimmungen der Schiedsordnung sind Teil der Satzung des Vereins "Bauverein Anthroposophische Gesellschaft Dortmund e.V." und gelten unmittelbar für die Mitglieder und Organe des Vereins.

§2
Für alle Streitigkeiten, welche die Wirksamkeit und/oder Auslegung der Satzung und das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern oder Organen betreffen, gelten die § § 1025 ff ZPO, soweit nachstehend nicht andere Regelungen getroffen sind.

§3
Der ordentliche Rechtsweg ist für den Zuständigkeitsbereich der Schiedsordnung ausgeschlossen,
jede der streitenden Parteien wählt einen Schiedsrichter. Besteht eine
Streitpartei aus mehreren Personen, so haben sich diese auf einen gemeinsamen
Schiedsrichter zu einigen.

§4
Die klagende Partei hat ihren Schiedsrichter mit Klageerhebung, die beklagte hat ihn innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Klageschrift zu benennen. Kommen die Parteien ihrer Pflicht nicht fristgemäß nach, wird der Schiedsrichter von der Zweigleitung der Anthroposophischen Gesellschaft in Dortmund oder ersatzweise vom Initiativkreis des Thomas-Zweiges benannt.

§5
Einigen sich die Schiedsrichter nicht über die zu entscheidenden Fragen, wählen sie ein Mitglied der Anthroposophischen Gesellschaft in Deutschland e.V. mit Berechtigung zum Richteramt zum Obmann. Dieser entscheidet endgültig.

§6
Der Schiedsspruch soll auch eine Entscheidung über die Kostentragung des Verfahrens enthalten.

Dortmund, den 19.11.1985
Ergänzt:
Dortmund, den 31.7.2007

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